Zuordnung zu den Fächern "ev. Religion" und "Werte und Normen"

Grundsätzlich gilt, dass Schülerinnen und Schüler mit dem vierzehnten Lebensjahr religionsmündig werden. Vorher entscheiden die Erziehungsberechtigten.

In Niedersachsen ist die Zurdnung zu "Religion" und "Werte und Normen" in einem entsprechenden Erlass geregelt:

Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen

(RdErl. d. MK v. 23.6.2005 - 33 – 82105 (SVBl 8/2005 S.436) - VORIS 22410)

Im Einzelnen ergeben sich folgende Bestimmungen:

Teilnahme am Religionsunterricht:

1. "Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, ist grundsätzlich verpflichtet,
am Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft teilzunehmen." (4.1).
Schülerinnen und Schüler, die evangelisch sind, müssen also am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen.

2. Andererseits kann niemand zum Religionsunterricht gezwungen werden, deswegen regelt 4.1 auch:
"Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt bei schriftlicher Abmeldung (g 124 Abs. 2 Satz 3 NSchG)".

Teilnahme am Unterricht Werte und Normen

1. Grundsätzlich gilt:
"5.1 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen,
sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet."

2. Ausnahme:
"Abweichend von Nr. 4.1 kann an einem Religionsunterricht teilnehmen,
wer keiner Religionsgemeinschaft angehört
oder sich vom Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft abgemeldet hat;" (4.3).

Eine kurze, sowohl rechtliche als auch inhaltliche, Präsentation kann hier heruntergeladen werden.